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Verbandssatzung des Zweckverbandes „Schulverband Glückstadt“

Aufgrund des § 56 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs.3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 03.12.2020 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Steinburg folgende Verbandssatzung des Zweckverbandes „Schulverband Glückstadt“ erlassen:


§ 1
Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel

(1)    Die Stadt Glückstadt und die Gemeinden Blomesche Wildnis, Borsfleth, Engelbrechtsche Wildnis, Herzhorn, Kollmar und Neuendorf bei Elmshorn bilden einen Zweckverband im Sinne des Schulgesetzes und des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Der Zweckverband führt den Namen „Schulverband Glückstadt“. Er hat seinen Sitz in Glückstadt.

(2)    Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Er darf Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte beschäftigen.

(3)    Der Zweckverband „Schulverband Glückstadt“ führt das Landessiegel mit der Inschrift „Schulverband Glückstadt “.


§ 2
Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.


§ 3
Aufgaben

(1)   Dem Zweckverband obliegt die Errichtung und Unterhaltung der Grundschule und der
        Gemeinschaftsschule in Glückstadt sowie der Grundschule in Herzhorn mit der Außenstelle
        in Kollmar nach den Vorschriften des Schulgesetzes.

(2)   Überdies obliegt dem Schulverband die örtliche Planung, Bewirtschaftung und
       Unterhaltung des Förderzentrums Krempe am Standort Glückstadt und der
       dazugehörigen Außenanlagen. Er erfüllt weiterhin den Personal- und Sachbedarf
       des Förderzentrums Krempe am Standort Glückstadt und trägt die dadurch
       begründeten Aufwendungen. Der Schulverband ist Träger der Schülerbeför-
       derung nach § 114 SchulG für die Schülerinnen und Schüler des Förder-
       zentrums Krempe, die am Schulstandort Glückstadt beschult werden.

(3)   Dem Zweckverband obliegt die Verwertung der außerschulischen Nutzung
       schulischer Gebäude und Einrichtungen.



§ 4
Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.


§ 5
Verbandsversammlung

(1)    Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen oder den Bürgermeistern der Verbandsmitglieder.

(2)    Die Stadt Glückstadt entsendet sechs weitere Vertreterinnen oder Vertreter, die Gemeinde Kollmar eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung.

(3)    Jede weitere Vertreterin oder jeder weitere Vertreter hat eine persönliche Stellvertreterin oder einen persönlichen Stellvertreter.

(4)    Die von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten Vertreterinnen und Vertreter haben jeweils eine Stimme.

(5)    Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist gleichzeitig Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher. Gleiches gilt auch für die zwei Stellvertretenden.


§ 6
Einberufung der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung ist von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.


§ 7
Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(1)     Die notwendigen Sitzungen der Schulverbandsversammlung können bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Mitglieder der Verbandsversammlung erschwert oder verhindert, ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei sind geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.

(2)     Ob ein Fall höherer Gewalt im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, entscheidet der/die Ver-bandsvorsteher/in in Abstimmung mit dem/der 1. Stellvertreter/in

(3)     Hinsichtlich der Durchführung der Sitzungen ist § 35a GO zu berücksichtigen.


§ 8
Aufgaben der Verbandsversammlung

(1)    Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie trifft alle für den Zweckverband wichtigen Entscheidungen und überwacht ihre Durchführung. Sie überträgt die Entscheidungsbefugnisse über Angelegenheiten widerruflich auf die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher, soweit diese nicht nach § 10 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 28 der Gemeindeordnung der Verbandsversammlung vorbehalten sind.

(2)    Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Verbandsversammlung wählt unter der Leitung des oder der zuvor gewählten Vorsitzenden deren oder dessen Stellvertreter*innen.

(3)    Die Verbandsversammlung entscheidet im Streitfall über die Befangenheit ihrer Mitglieder.

(4)    Die Verbandsversammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.


§ 9
Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Für sie gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend.


§ 10
Aufgaben der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers

(1)    Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet die Verwaltung des Zweckverbandes nach den Beschlüssen der Verbandsversammlung und im Rahmen der bereitgestellten Mittel.

(2)    Die Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(3)    Sie oder er entscheidet ferner über

a)    Führung von Rechtsstreitigkeiten soweit ein Streitwert von 25.000 € nicht überschritten wird,
b)    Verzicht auf Ansprüche des Verbandes, wenn der Anspruch im Einzelfall einen Betrag von 25.000 € nicht überschreitet,
c)    Niederschlagung von Ansprüchen des Verbandes, wenn der Anspruch im Einzelfall einen Betrag von 25.000 € nicht überschreitet,
d)    Abschluss von Vergleichen, soweit im Einzelfall ein Betrag von 25.000 € nicht überschritten wird,
e)    Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit im Einzelfall der Wert einen Betrag von 25.000 € nicht übersteigt,
f)    Veräußerung und Belastung von Zweckverbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000 € nicht übersteigt,
g)    Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit im Einzelfall der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 25.000 € nicht übersteigt,
h)    Abschluss von Leasingverträgen, soweit im Einzelfall der jährliche Betrag von 25.000 € nicht überschritten wird.
i)    die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen, die nicht zweckgebunden sind, bis zu einer Höhe von 5.000 €, die zweckgebunden sind, bis zu einer Höhe von 25.000 €
j)     die Vergabe von Aufträgen
k)     die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen


§ 11
Ehrenamtliche Tätigkeit

(1)    Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und die anderen Verbandsvertreter der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.

(2)        Die anderen Verbandsvertreter der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter werden von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.

(3)        Die anderen Verbandsvertreter der Verbandsversammlung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Gleiches gilt für stellvertretende Mitglieder, sofern der Vertretungsfall eintritt.

(4)    Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Für die Stellvertretung gilt § 12 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung entsprechend.

(5)        Der Höchstbetrag gemäß § 13 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung wird auf 25,00 € festgelegt. Der Stundensatz gemäß § 13 Abs. 3 der Entschädigungsverordnung beträgt
10,00 €.


§ 12
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)     Namen, Anschrift, Funktion und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Verbandsversammlung werden vom Zweckverband zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken gem. den Vorschriften der DSGVO und dem LDSG verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet.

(2)     Darüber hinaus verarbeitet der Zweckverband Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3)     Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann der Zweckverband auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4)    Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.


§ 13
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Verbandsverwaltung

(1)    Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.

(2)    Der Zweckverband hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Finanzgeschäfte werden durch die Stadt Glückstadt wahrgenommen.

(3)    Die Stadt ist berechtigt, die Durchführung von Aufgaben zu übertragen, wenn mit der Übertragung eine wirtschaftlichere oder zweckmäßigere Aufgabenerfüllung gefördert wird. Eine Übertragung bedarf der Genehmigung durch die Verbandsversammlung.


§ 14
Deckung der mit dem Schulverband verbundenen Lasten

(1)    Der Zweckverband erhebt zur Deckung der mit dem Schulverband verbundenen Lasten von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge nicht ausreichen.

(2)     Die Verbandsumlage wird durch die Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Dabei werden die mit dem Schulverband verbundenen Lasten zur Hälfte nach der Schülerzahl und zur Hälfte nach Maßgabe der Finanzkraft nach dem Finanzausgleichgesetz auf die einzelnen Mitglieder verteilt. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler wird nach dem Durchschnitt der dem Haushaltsjahr vorangegangenen letzten drei Jahre (Stichtag: Große Schulstatistik) errechnet.

(3)     Soweit ein Verbandsmitglied nur wegen eines Teils seiner Schülerinnen oder Schüler dem Schulverband angehört, ist bei der Verteilung der mit dem Schulverband verbundenen Lasten nur der Teil der Finanzkraft anzurechnen, der dem Verhältnis der Zahl der die Verbandsschulen besuchenden Schülerinnen und Schüler zur Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler des Verbandsmitglieds, die allgemeinbildende Schulen gleicher Art besuchen, entspricht.


§ 15
Verträge mit Verbandsvertretern

Verträge des Zweckverbands mit Mitgliedern der Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 24.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 2.000 € im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe ist der Vertrag ohne Beteiligung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 24.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 2.000 € im Monat, nicht übersteigt.


§ 16
Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 24.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 2.000 € nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen.


§ 17
Änderung der Verbandssatzung

Eine Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 1, der §§ 3 und 13 dieser Satzung bedarf unbeschadet der Regelung in § 16 GkZ der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.


§ 18
Aufnahme neuer Verbandsmitglieder

Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung nach § 16 eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Zweckverband und dem aufzunehmenden Mitglied.


§ 19
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Auflösung des Zweckverbandes

(1)    Jedes Mitglied kann den öffentlich-recht¬lichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Zweckverband unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende kündigen. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitglieds im Zweckverband unter; Vermögensvor- und -nachteile sind durch eine Vereinbarung nach § 6 GkZ auszugleichen.

(2)    Der Zweckverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(3)    Wird der Zweckverband aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbandes beigetragen haben.


§ 20
Rechtsstellung des Personals bei der Auflösung des Zweckverbandes

Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten sowie der Beschäftigten des Zweckverbands erfolgt bei einer Auflösung oder einer Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung soll vorsehen, dass die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolgern anteilmäßig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die Vereinbarung ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Auflösung des Verbandes.

§ 21
Veröffentlichungen

(1)     Satzungen des Zweckverbandes werden durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Glückstadt „www.glueckstadt.de“ bekannt gemacht. Hierauf wird in der „Holsteiner Allgemeine“ hingewiesen.
Die örtliche Bekanntmachung ist bewirkt mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist.

(2)     Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3)     Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(4)     Textfassungen der Satzungen und Verordnungen werden in der Stadtverwaltung Glückstadt, Am Markt 4 in Glückstadt zur Mitnahme bereitgehalten. Auf Antrag kann sich jede Person Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen.


§ 22
Inkrafttreten

Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 24.01.2013 außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 5 Abs. 5 GkZ wurde mit Verfügung des Landrats des Kreises Steinburg vom 17.12.2020 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Glückstadt, den 07.01.2021

Schulverband Glückstadt
Die Verbandsvorsteherin

Manja Biel

Veröffentlicht in der Holsteiner Allgemeine am 13.01.2021